69 Abs. 2 StGB). Soweit eine Verwertung des Gegenstandes möglich ist, ist dessen Vernichtung nicht erforderlich und damit unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4). Eine Verwertung ist geboten, wenn es sich um verwertbare, also dem rechtmässigen Erwerb zugängliche Gegenstände mit gewissem Marktwert handelt, die legal verwendet werden können und kein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem mutmasslichen Erlös und den vorab zu deckenden Aufbewahrungs- und Verwertungskosten vorliegt.