4. 4.1 Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, sind ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person einzuziehen, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Das Gericht – resp. die Staatsanwaltschaft im Falle eines Verfahrensabschlusses – kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (vgl. Art. 69 Abs. 2 StGB).