Der Beschwerde wurde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung gewährt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 17. August 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 22. August 2022 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.