Mit prozessleitender Verfügung vom 3. August 2022 teilte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer mit, dass es sich bei der zehntägigen Beschwerdefrist um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt. Eine allfällige Ergänzung der Beschwerde sei daher innert der noch bis am 5. August 2022 laufenden Beschwerdefrist einzureichen. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2022 wurde festgestellt, dass die Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung unbenutzt abgelaufen ist. Der Beschwerde wurde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung gewährt.