Am 21. Juli 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2021 verfügte Verwertung des eingezogenen Kleinmotorrades D.________ nicht vollzogen werden könne. Dieses werde vernichtet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Juli 2022 Beschwerde. Er ersuchte um «Gewährung von etwas mehr Zeit, um den Sachverhalt aufklären zu können». Mit prozessleitender Verfügung vom 3. August 2022 teilte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer mit, dass es sich bei der zehntägigen Beschwerdefrist um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt.