einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 und einer Busse von CHF 500.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 500.00. Ferner erkannte die Staatsanwaltschaft, dass das mit Verfügung vom 12. November 2021 beschlagnahmte Kleinmotorrad D.________ zur Verwertung eingezogen und der Verwertungserlös an die Verfahrenskosten und die Busse angerechnet werde. Der Strafbefehl erwuchs nach Rückzug der Einsprache am 10. Januar 2022 in Rechtskraft. Am 21. Juli 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2021 verfügte Verwertung des eingezogenen Kleinmotorrades D.________ nicht vollzogen werden könne.