2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu einem Drittel, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 400.00 werden mit der ihm gemäss Ziff. 1 zugesprochenen Entschädigung von CHF 550.00 verrechnet. Dem Beschwerdeführer wird somit vom Kanton Bern (Staatsanwaltschaft) eine Entschädigung von CHF 150.00 ausgerichtet. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.