Dem Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Entsprechendes wird auch von ihm nicht geltend gemacht. Anwaltliche Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren werden keine geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer ist daher für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. 8 Die Verfahrensleitung verfügt: