6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zu einem Drittel, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zwei Drittel der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 400.00 werden mit der ihm zugesprochenen Entschädigung für das Strafverfahren O 21 9225 von CHF 550.00 verrechnet. Dem Beschwerdeführer ist somit vom Kanton Bern (Staatsanwaltschaft) eine Entschädigung von CHF 150.00 auszurichten. 6.2 Dem Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.