Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Verfahren O 21 9225 vor der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom Kanton Bern (Staatsanwaltschaft) eine Entschädigung von CHF 550.00 zuzusprechen (vgl. betreffend Verrechnung E. 6.1 hiernach). Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.