Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilwiese gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 7 Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung ist soweit die Entschädigung betreffend aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Verfahren O 21 9225 vor der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom Kanton Bern (Staatsanwaltschaft) eine Entschädigung von CHF 550.00 zuzusprechen (vgl. betreffend Verrechnung E. 6.1 hiernach).