Da insoweit in den Honorarrechnungen keine Differenzierung erfolgt, erscheint es im Sinne einer groben Rechnung gerechtfertigt, den anwaltlichen Aufwand betreffend die Vergehen doppelt sowie denjenigen betreffend die Übertretung einfach zu gewichten. Bezüglich des eingestellten Teils des Strafverfahrens (Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, [Vergehen] und einfache Verletzung der Verkehrsregeln [Übertretung]) ist demnach ein zu entschädigender anwaltlicher Aufwand von total rund CHF 550.00 auszuscheiden (3/5 von CHF 916.67). Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilwiese gutzuheissen.