Vorliegend zu entschädigen ist nur der anwaltliche Aufwand betreffend die eingestellten Straftatbestände der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln. Da insoweit in den Honorarrechnungen keine Differenzierung erfolgt, erscheint es im Sinne einer groben Rechnung gerechtfertigt, den anwaltlichen Aufwand betreffend die Vergehen doppelt sowie denjenigen betreffend die Übertretung einfach zu gewichten.