_ vom 16. September 2021 und 9. August 2022 geht hervor, dass sich die für das Strafverfahren O 21 9225 ausgewiesenen anwaltlichen Aufwendungen von total CHF 916.67 offensichtlich auf das gesamte Strafverfahren bezogen, d.h. auch auf den Vorwurf der Beschimpfung, bezüglich welchem am 8. Juli 2022 ein neuerlicher Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer ergangen ist. Vorliegend zu entschädigen ist nur der anwaltliche Aufwand betreffend die eingestellten Straftatbestände der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln.