429 Abs. 1 Bst. a StPO und BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 nicht abgesprochen werden, dass er objektiv begründeten Anlass hatte, anwaltliche Unterstützung beizuziehen, zumal nach der Einspracheerhebung denn auch noch weitere staatsanwaltschaftliche Zeugeneinvernahmen stattfanden und sich der anwaltliche Aufwand von vornherein auf das gebotene Minimum beschränkte (telefonische Beratungen/E-Mail an Klient nach teilweiser Konsultation der Akten; vgl. E. 5.1 hiervor). Aus den vom Beschwerdeführer mit Replik eingereichten Honorarrechnungen von Rechtsanwalt E.__