Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben (Probezeit: 2 Jahre). Auch wenn der Sachverhalt nicht als besonders komplex zu bezeichnen ist (Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und I.________(Unternehmung)-Mitarbeitenden betreffend die Punktekarte, wobei der Beschwerdeführer Fahrspuren blockiert sowie Beschimpfungen ausgesprochen haben soll), ging es doch um den Vorwurf zweier Vergehen und einer Übertretung. Angesichts dessen kann dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst.