Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen des Vorfalls vom 29. Juli 2021 beim Autoverlad G.________ in H.________(Örtlichkeit) ein Strafverfahren wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Beschimpfung und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln eröffnet. Er wurde diesbezüglich am 13. August 2021 als beschuldigte Person polizeilich einvernommen. Bereits zuvor am 4. und 9. August 2021 waren die I.________(Unternehmung)-Mitarbeitenden B.________, C.________ und D.________ als Auskunftspersonen polizeilich befragt worden.