Der vom Beschwerdeführer insoweit geltend gemachte Aufwand liegt offensichtlich im Rahmen dessen, was ein Einzelner üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat. Die schriftliche Einsprachebegründung vom 24. April 2022 fiel seitenmässig letztlich denn auch nur deshalb so umfangreich aus, weil diese zahlreiche (unnötige) Wiederholungen enthielt. Dem Beschwerdeführer ist demnach für den persönlichen Zeitaufwand, insbesondere das eigenständige Verfassen der schriftlichen Einsprachebegründung, keine Entschädigung zuzusprechen. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.