Bereits aus diesem Grund ist der diesbezügliche Aufwand nicht zu entschädigen. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer das Risiko einer gegen ihn geführten – wie sich nachträglich herausstellte – materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Mass auf sich zu nehmen und geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen hat. Eine Entschädigung für persönlichen Zeitaufwand (insbesondere das eigenständige Verfassen von Eingaben) ist in der StPO nicht vorgesehen (vgl. E. 5.1 f. hiervor).