430 Abs. 1 Bst. c StPO sind, ist im Einzelfall nach billigem Ermessen zu beurteilen. Die Botschaft zur StPO nennt als geringfügigen Nachteil etwa die Pflicht, ein- oder zweimal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen. Gleichermassen haben Personen keinen Anspruch auf Entschädigung, die durch eine Anhaltung kurzfristig in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt wurden (vgl. GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 430 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 430 StPO; OMLIN, in: Haftpflichtkommentar, 2016, N. 6 zu Art. 430 StPO).