430 Abs. 1 Bst. c StPO kann die Strafbehörde eine Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. Damit übernimmt die StPO einen in den früheren Prozessordnungen weitverbreitenden Grundsatz, wonach im Strafverfahren nur der Aufwand von einiger Bedeutung zu entschädigen ist. Eine Person muss das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Mass auf sich nehmen. Es ist ihr zuzumuten, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen. Welche Aufwendungen geringfügig im Sinne von Art. 430 Abs. 1 Bst.