Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich ver- 5 tretenen Personen ist in der StPO ebenso wenig explizit vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidigung in der Regel einige Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen (Gespräche mit Verteidiger etc.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.1 und 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2.). 5.2 Gemäss Art. 430 Abs. 1 Bst.