Dies bedeutet verkürzt gesagt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen darstellen muss. Eine solche Angemessenheit hinsichtlich des Beizugs eines Verteidigers ist dann gegeben, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und des Grads der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 429 StPO).