5. 5.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen oder deren Verfahren ganz oder teilweise eingestellt wird, u.a. Anspruch auf Entschädigungen ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a) sowie Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b). Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO meint v.a. den Fall, in dem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger vertreten wurde.