Insgesamt seien die Aufwendungen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zu Recht als geringfügig angesehen worden. 4.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe sich aus Kostengründen einen «direkten» Anwalt nicht leisten können. Er sei im Hintergrund anwaltschaftlich vertreten gewesen und durch den Anwalt kostenpflichtig beraten worden. Er habe die Einsprachebegründung nicht ausserhalb der Arbeitszeit verfassen können. Er habe zusammen mit seiner Ehefrau eine GmbH, welche im Schwimmbadbereich tätig sei. Zur Zeit der Verfassung der Einsprachebegründung sei Hauptsaison gewesen.