Da der Beschwerdeführer für seine Eingabe fast zwei Monate zur Verfügung gehabt habe und er sie folglich problemlos ausserhalb der Arbeitszeit habe verfassen können, sei der angeblich (unbelegte) Arbeitsausfall nicht zu entschädigen. Auch der Beizug eines Anwaltes sei in der Beschwerde unbelegt geblieben und wäre nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO sachlich auch nicht geboten gewesen. Die dadurch allenfalls entstandenen Kosten seien daher ebenfalls nicht zu entschädigen. Insgesamt seien die Aufwendungen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zu Recht als geringfügig angesehen worden.