Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Abklärungen und Verfassen der Eingabe) des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers sei in der StPO nicht vorgesehen. Es lägen auch keine besonderen Verhältnisse vor, welche eine Parteientschädigung ausnahmsweise 4 rechtfertigen würden. Da der Beschwerdeführer für seine Eingabe fast zwei Monate zur Verfügung gehabt habe und er sie folglich problemlos ausserhalb der Arbeitszeit habe verfassen können, sei der angeblich (unbelegte) Arbeitsausfall nicht zu entschädigen.