Er sei aber mit einer Entschädigung von insgesamt CHF 800.00 zufrieden. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme fest, anders als es der Beschwerdeführer meine, sei der mit einer ungerechtfertigten Strafverfolgung einhergehende Verfahrensdruck hinzunehmen. Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Abklärungen und Verfassen der Eingabe) des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers sei in der StPO nicht vorgesehen.