4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verweigerung einer Entschädigung in der angefochtenen Einstellungsverfügung mit Verweis auf Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO damit, dass die mit der Untersuchung verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wiegen würden und die Aufwendungen des Beschwerdeführers geringfügig gewesen seien. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen sinngemäss vor, es sei zu Unrecht gegen ihn ein Strafbefehl erlassen worden und er habe sich gezwungen gesehen, eine schriftlich begründete Einsprache einzureichen.