Bei dieser Ausgangslage würde es einem formalistischen Leerlauf gleichkommen und wäre es mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar, die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eine Zurückweisung an die Staatsanwaltschaft wird denn auch vom Beschwerdeführer selbst nicht beantragt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen ausnahmsweise als geheilt betrachtet werden. Die Gehörsverletzung ist im Dispositiv jedoch förmlich festzustellen und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen (BGE 136 I 274 E. 2.3).