Der Beschwerdeführer konnte sich im Beschwerdeverfahren umfassend zu den Entschädigungsfolgen der Einstellung äussern. Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt zudem über volle Kognition in der Prüfung der angefochtenen Verfügung (Art. 393 Abs. 2 StPO) und der Sachverhalt erweist sich als liquid. Die Generalstaatsanwaltschaft bestätigte gleichermassen wie die Staatsanwaltschaft die Verweigerung einer Entschädigung. Bei dieser Ausgangslage würde es einem formalistischen Leerlauf gleichkommen und wäre es mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar, die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.