3.3 Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer vor Abschluss des Verfahrens keine Mitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO gemacht und ihm folglich auch keine Möglichkeit gewährt, sich vor Erlass der Einstellungsverfügung zu seinen Entschädigungsansprüchen gemäss Art. 429 StPO zu äussern. Damit hat sie dessen rechtliches Gehör verletzt. Die unterlassene Mitteilung stellt vorliegend indes keine derart schwere Verletzung dar, dass eine Heilung im Beschwerdeverfahren nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer konnte sich im Beschwerdeverfahren umfassend zu den Entschädigungsfolgen der Einstellung äussern.