107 Abs. 1 StPO garantiert wird. Der Erlass einer Parteimitteilung ist bei beabsichtigter Verfahrenserledigung durch Anklage oder Einstellung zwingend. Durch die Parteimitteilung wird den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern (vgl. STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 318 StPO).