Er hatte mithin Kenntnis vom Einvernahmetermin und hätte folglich die Möglichkeit gehabt, daran teilzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft hätte ihn vorgängig der Ausstellung des ersten Strafbefehls vom 3. Februar 2022 «kurz ansprechen sollen», ist ihm entgegenzuhalten, dass er am 13. August 2021 polizeilich einvernommen wurde. Einer nochmaligen «kurzen Kontaktierung» des Beschwerdeführers und Konfrontierung mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen vor Erlass des Strafbefehls bedurfte es daher nicht (vgl. betreffend die Mitteilung der Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO: E. 3 hiernach).