Im Übrigen kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer vom Recht an der Teilnahme der Zeugeneinvernahme ausgeschlossen wurde. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass die Vorladungen vom 17. Mai 2022 betreffend die Zeugeneinvernahmen im Doppel auch dem Beschwerdeführer zugestellt wurden. Er hatte mithin Kenntnis vom Einvernahmetermin und hätte folglich die Möglichkeit gehabt, daran teilzunehmen.