Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht weiter, dass ihm die Teilnahme an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der vier Zeugen verwehrt worden sei. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, geht dieser Einwand offensichtlich an der Sache vorbei, zumal die Zeugenaussagen im Rahmen der Verfahrenseinstellung nicht zu seinen Lasten verwertet wurden (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO) und der Beschwerdeführer ohnehin nur die Entschädigungsfolge angefochten hat. Im Übrigen kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer vom Recht an der Teilnahme der Zeugeneinvernahme ausgeschlossen wurde.