Dies bildet nicht Streitgegenstand. Gegen den Strafbefehl vom 8. Juli 2022 hat der 2 Beschwerdeführer denn auch Einsprache erhoben. Seine diesbezüglichen Einwände sind im betreffenden Einspracheverfahren zu beurteilen. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht weiter, dass ihm die Teilnahme an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der vier Zeugen verwehrt worden sei.