Vorliegend hat der Beschwerdeführer Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2022 betreffend den Entschädigungspunkt angefochten. Streitgegenstand bildet folglich einzig, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht dem Beschwerdeführer für das eingestellte Strafverfahren O 21 9225 keine Entschädigung zugesprochen hat. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zum neuen Strafbefehl vom 8. Juli 2022 wegen Beschimpfung sowie zu angeblichen Nötigungshandlungen der Zeugen B.________ und C.________ macht, ist hierauf nicht einzutreten. Dies bildet nicht Streitgegenstand.