BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung betreffend den Entschädigungspunkt unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Entscheid wird durch die Verfahrensleitung gefällt (Art. 395 Bst. b StPO [Streitwert unter CHF 5'000.00]). Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer Ziff.