3 der Einstellungsverfügung Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, Ziff. 3 sei betreffend den Entschädigungspunkt aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung von CHF 800.00 zuzusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 16. August 2022, es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Die Beschwerde sei abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien anteilsmässig dem Beschwerdeführer und dem Kanton aufzuerlegen. Mit Replik vom 18. August 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. Mit Nachtrag vom 20. August 2022 reichte er weitere Unterlagen ein.