Daraufhin wurden vier Zeugen – u.a. die Ehefrau des Beschwerdeführers – staatsanwaltschaftlich befragt. Am 8. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln ein (Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Ziff. 3). Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer einen neuen Strafbefehl wegen Beschimpfung. Der Beschwerdeführer erhob am 28. Juli 2022 gegen die Entschädigungsfolge gemäss Ziff. 3 der Einstellungsverfügung Beschwerde.