Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 22 327 KUE Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident) Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung und Genugtuung (Einstellung) Strafverfahren wegen Störung von Betrieben, die der Allgemein- heit dienen, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 8. Juli 2022 (O 21 9225) Erwägungen: 1. Am 3. Februar 2022 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gestützt auf eine Anzeige der Kantonspolizei Bern einen Strafbe- fehl gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Beschimpfung und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdefüh- rer am 9. Februar 2022 Einsprache, welche er am 24. April 2022 schriftlich begründe- te. Daraufhin wurden vier Zeugen – u.a. die Ehefrau des Beschwerdeführers – staats- anwaltschaftlich befragt. Am 8. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, sowie einfacher Verlet- zung der Verkehrsregeln ein (Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer wurden keine Entschä- digung und keine Genugtuung zugesprochen (Ziff. 3). Gleichentags erliess die Staats- anwaltschaft gegen den Beschwerdeführer einen neuen Strafbefehl wegen Beschimp- fung. Der Beschwerdeführer erhob am 28. Juli 2022 gegen die Entschädigungsfolge gemäss Ziff. 3 der Einstellungsverfügung Beschwerde. Er stellte sinngemäss den An- trag, Ziff. 3 sei betreffend den Entschädigungspunkt aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung von CHF 800.00 zuzusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft bean- tragte mit Stellungnahme vom 16. August 2022, es sei festzustellen, dass das rechtli- che Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Die Beschwerde sei abzuwei- sen. Die Verfahrenskosten seien anteilsmässig dem Beschwerdeführer und dem Kan- ton aufzuerlegen. Mit Replik vom 18. August 2022 hielt der Beschwerdeführer an sei- nem Rechtsbegehren fest. Mit Nachtrag vom 20. August 2022 reichte er weitere Un- terlagen ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerde- führer ist durch die angefochtene Verfügung betreffend den Entschädigungspunkt unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Entscheid wird durch die Verfahrensleitung gefällt (Art. 395 Bst. b StPO [Streitwert un- ter CHF 5'000.00]). Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2022 betreffend den Entschädigungspunkt angefoch- ten. Streitgegenstand bildet folglich einzig, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht dem Beschwerdeführer für das eingestellte Strafverfahren O 21 9225 keine Entschädigung zugesprochen hat. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zum neuen Strafbe- fehl vom 8. Juli 2022 wegen Beschimpfung sowie zu angeblichen Nötigungshandlun- gen der Zeugen B.________ und C.________ macht, ist hierauf nicht einzutreten. Dies bildet nicht Streitgegenstand. Gegen den Strafbefehl vom 8. Juli 2022 hat der 2 Beschwerdeführer denn auch Einsprache erhoben. Seine diesbezüglichen Einwände sind im betreffenden Einspracheverfahren zu beurteilen. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht weiter, dass ihm die Teilnahme an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der vier Zeugen verwehrt worden sei. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, geht dieser Ein- wand offensichtlich an der Sache vorbei, zumal die Zeugenaussagen im Rahmen der Verfahrenseinstellung nicht zu seinen Lasten verwertet wurden (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO) und der Beschwerdeführer ohnehin nur die Entschädigungsfolge angefochten hat. Im Übrigen kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer vom Recht an der Teilnahme der Zeugeneinvernahme ausgeschlossen wurde. Viel- mehr geht aus den Akten hervor, dass die Vorladungen vom 17. Mai 2022 betreffend die Zeugeneinvernahmen im Doppel auch dem Beschwerdeführer zugestellt wurden. Er hatte mithin Kenntnis vom Einvernahmetermin und hätte folglich die Möglichkeit gehabt, daran teilzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft hätte ihn vorgängig der Ausstellung des ersten Strafbefehls vom 3. Februar 2022 «kurz ansprechen sollen», ist ihm entgegenzuhalten, dass er am 13. August 2021 polizeilich einvernommen wur- de. Einer nochmaligen «kurzen Kontaktierung» des Beschwerdeführers und Konfron- tierung mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen vor Erlass des Strafbefehls bedurfte es daher nicht (vgl. betreffend die Mitteilung der Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO: E. 3 hiernach). 3. 3.1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleich- zeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. Art. 318 Abs. 1 StPO ist Ausfluss der grundrechtlichen Maxime, welche den Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt und in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 Abs. 1 StPO garantiert wird. Der Erlass einer Parteimitteilung ist bei beabsichtigter Verfahrenserledigung durch Anklage oder Einstellung zwingend. Durch die Parteimitteilung wird den Verfah- rensbeteiligten Gelegenheit gegeben, zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtu- ungsansprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern (vgl. STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 318 StPO). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt un- geachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweis). Eine nicht beson- ders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer 3 Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuse- hen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestell- ten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 3.3 Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer vor Abschluss des Verfahrens kei- ne Mitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO gemacht und ihm folglich auch keine Mög- lichkeit gewährt, sich vor Erlass der Einstellungsverfügung zu seinen Entschädi- gungsansprüchen gemäss Art. 429 StPO zu äussern. Damit hat sie dessen rechtli- ches Gehör verletzt. Die unterlassene Mitteilung stellt vorliegend indes keine derart schwere Verletzung dar, dass eine Heilung im Beschwerdeverfahren nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer konnte sich im Beschwerdeverfahren umfassend zu den Entschädigungsfolgen der Einstellung äussern. Die Beschwerdekammer in Strafsa- chen verfügt zudem über volle Kognition in der Prüfung der angefochtenen Verfügung (Art. 393 Abs. 2 StPO) und der Sachverhalt erweist sich als liquid. Die Generalstaats- anwaltschaft bestätigte gleichermassen wie die Staatsanwaltschaft die Verweigerung einer Entschädigung. Bei dieser Ausgangslage würde es einem formalistischen Leer- lauf gleichkommen und wäre es mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar, die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen. Eine Zurückweisung an die Staatsanwaltschaft wird denn auch vom Be- schwerdeführer selbst nicht beantragt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen ausnahmsweise als geheilt betrachtet werden. Die Gehörs- verletzung ist im Dispositiv jedoch förmlich festzustellen und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen (BGE 136 I 274 E. 2.3). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verweigerung einer Entschädigung in der ange- fochtenen Einstellungsverfügung mit Verweis auf Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO damit, dass die mit der Untersuchung verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wiegen würden und die Aufwendungen des Beschwerdeführers geringfügig gewesen seien. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen sinngemäss vor, es sei zu Unrecht gegen ihn ein Strafbefehl erlassen worden und er habe sich gezwungen gesehen, eine schriftlich begründete Einsprache einzureichen. Diese 22-seitige Zusammenfassung habe eine kostenpflichtige Beratung durch einen Anwalt bedingt, was ca. CHF 600.00 gekostet habe. Ausserdem habe er selber einen Aufwand von mindestens zwei Arbeitstagen (8 Stunden à CHF 160.00) gehabt, um die Begründung zu schreiben. Er sei aber mit einer Entschädigung von insgesamt CHF 800.00 zufrieden. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme fest, an- ders als es der Beschwerdeführer meine, sei der mit einer ungerechtfertigten Strafver- folgung einhergehende Verfahrensdruck hinzunehmen. Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Abklärungen und Verfassen der Eingabe) des nicht anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführers sei in der StPO nicht vorgesehen. Es lägen auch keine besonderen Verhältnisse vor, welche eine Parteientschädigung ausnahmsweise 4 rechtfertigen würden. Da der Beschwerdeführer für seine Eingabe fast zwei Monate zur Verfügung gehabt habe und er sie folglich problemlos ausserhalb der Arbeitszeit habe verfassen können, sei der angeblich (unbelegte) Arbeitsausfall nicht zu entschä- digen. Auch der Beizug eines Anwaltes sei in der Beschwerde unbelegt geblieben und wäre nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO sachlich auch nicht geboten gewesen. Die da- durch allenfalls entstandenen Kosten seien daher ebenfalls nicht zu entschädigen. Insgesamt seien die Aufwendungen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zu Recht als geringfügig angesehen worden. 4.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe sich aus Kos- tengründen einen «direkten» Anwalt nicht leisten können. Er sei im Hintergrund an- waltschaftlich vertreten gewesen und durch den Anwalt kostenpflichtig beraten wor- den. Er habe die Einsprachebegründung nicht ausserhalb der Arbeitszeit verfassen können. Er habe zusammen mit seiner Ehefrau eine GmbH, welche im Schwimmbad- bereich tätig sei. Zur Zeit der Verfassung der Einsprachebegründung sei Hauptsaison gewesen. Zu dieser Zeit sei ihnen nur noch Zeit zum Schlafen geblieben. Sie hätten keine Freizeit und Ferien gehabt. Bezeichnenderweise habe er die Eingabe am letzten Tag persönlich bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Das Verfahren habe Mängel aufgewiesen. Diese habe er nicht einfach so auf sich belassen können. 5. 5.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen oder deren Verfahren ganz oder teilweise eingestellt wird, u.a. An- spruch auf Entschädigungen ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ih- rer Verfahrensrechte (Bst. a) sowie Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b). Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO meint v.a. den Fall, in dem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger vertreten wurde. Das Gesetz sieht eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor. Dies bedeutet verkürzt gesagt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem be- triebene Aufwand als angemessen darstellen muss. Eine solche Angemessenheit hin- sichtlich des Beizugs eines Verteidigers ist dann gegeben, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und des Grads der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 429 StPO). Der vom Ver- teidiger betriebene Aufwand hat sich in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen jedoch wird bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfah- rensrechte bezeichnet werden können (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Bei den wirtschaftlichen Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO geht es in erster Linie um Lohn- und Erwerbseinbussen, verursacht durch Haft oder Teilnahme am Verfahren. Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich ver- 5 tretenen Personen ist in der StPO ebenso wenig explizit vorgesehen wie bei anwalt- lich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidigung in der Regel einige Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen (Gespräche mit Verteidiger etc.; vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.1 und 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2.). 5.2 Gemäss Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO kann die Strafbehörde eine Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldig- ten Person geringfügig sind. Damit übernimmt die StPO einen in den früheren Pro- zessordnungen weitverbreitenden Grundsatz, wonach im Strafverfahren nur der Auf- wand von einiger Bedeutung zu entschädigen ist. Eine Person muss das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewis- sen Mass auf sich nehmen. Es ist ihr zuzumuten, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen. Welche Aufwendungen geringfügig im Sinne von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO sind, ist im Einzelfall nach billigem Ermessen zu beurteilen. Die Botschaft zur StPO nennt als geringfügigen Nachteil etwa die Pflicht, ein- oder zweimal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen. Gleichermassen haben Personen keinen Anspruch auf Entschädigung, die durch eine Anhaltung kurzfristig in ihrer Bewegungs- freiheit beeinträchtigt wurden (vgl. GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 430 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 430 StPO; OMLIN, in: Haftpflichtkommentar, 2016, N. 6 zu Art. 430 StPO). 5.3 Der Beschwerdeführer macht Aufwendungen für kostenpflichtige anwaltliche Beratun- gen sowie eine Erwerbseinbusse von zwei Arbeitstagen für die Erstellung seiner 20- seitigen Einsprachebegründung geltend, in welcher er ausführlich die Geschehnisse aus seiner Sicht wiedergibt. Die angeblich erlittene Erwerbseinbusse wurde vom Be- schwerdeführer lediglich behauptet, ohne dass er diese mit zureichenden Unterlagen belegt hat. Bereits aus diesem Grund ist der diesbezügliche Aufwand nicht zu ent- schädigen. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer das Risiko einer gegen ihn ge- führten – wie sich nachträglich herausstellte – materiell ungerechtfertigten Strafverfol- gung bis zu einem gewissen Mass auf sich zu nehmen und geringfügige Aufwendun- gen selbst zu tragen hat. Eine Entschädigung für persönlichen Zeitaufwand (insbe- sondere das eigenständige Verfassen von Eingaben) ist in der StPO nicht vorgesehen (vgl. E. 5.1 f. hiervor). Besondere Verhältnisse, welche einen ausnahmsweisen An- spruch auf Entschädigung rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht auszumachen und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Der vom Beschwerdeführer insoweit geltend gemachte Aufwand liegt offensichtlich im Rahmen dessen, was ein Einzelner üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat. Die schriftliche Ein- sprachebegründung vom 24. April 2022 fiel seitenmässig letztlich denn auch nur des- halb so umfangreich aus, weil diese zahlreiche (unnötige) Wiederholungen enthielt. Dem Beschwerdeführer ist demnach für den persönlichen Zeitaufwand, insbesondere das eigenständige Verfassen der schriftlichen Einsprachebegründung, keine Entschä- digung zuzusprechen. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. Soweit der Be- schwerdeführer behauptet, er habe während der zwei Monate, während welchen er die schriftliche Entscheidbegründung verfasst hatte, nur gearbeitet und geschlafen, erscheint dies wenig glaubhaft, zumal er zweitweise offenbar auch krank gewesen 6 sein will, was erst zur Absage seiner Einvernahme und der Einräumung der verlänger- ten Möglichkeit der schriftlichen Einsprachebegründung geführt hat Was die kostenpflichtigen anwaltlichen Beratungen anbelangt, ist Folgendes festzu- halten: Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen des Vorfalls vom 29. Juli 2021 beim Autoverlad G.________ in H.________(Örtlichkeit) ein Strafverfahren wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Beschimpfung und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln eröffnet. Er wurde diesbezüglich am 13. August 2021 als beschuldigte Person polizeilich einvernommen. Bereits zuvor am 4. und 9. August 2021 waren die I.________(Unternehmung)-Mitarbeitenden B.________, C.________ und D.________ als Auskunftspersonen polizeilich befragt worden. Mit Strafbefehl vom 3. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Beschimpfung und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 1'600.00, einer Verbindungsbusse von CHF 400.00 und einer Bus- se von CHF 200.00 sanktioniert. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben (Probezeit: 2 Jahre). Auch wenn der Sachverhalt nicht als besonders komplex zu be- zeichnen ist (Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und I.________(Unternehmung)-Mitarbeitenden betreffend die Punktekarte, wobei der Be- schwerdeführer Fahrspuren blockiert sowie Beschimpfungen ausgesprochen haben soll), ging es doch um den Vorwurf zweier Vergehen und einer Übertretung. Ange- sichts dessen kann dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO und BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 nicht abgesprochen werden, dass er objektiv begründe- ten Anlass hatte, anwaltliche Unterstützung beizuziehen, zumal nach der Einspra- cheerhebung denn auch noch weitere staatsanwaltschaftliche Zeugeneinvernahmen stattfanden und sich der anwaltliche Aufwand von vornherein auf das gebotene Mini- mum beschränkte (telefonische Beratungen/E-Mail an Klient nach teilweiser Konsulta- tion der Akten; vgl. E. 5.1 hiervor). Aus den vom Beschwerdeführer mit Replik eingereichten Honorarrechnungen von Rechtsanwalt E.________ vom 16. September 2021 und 9. August 2022 geht hervor, dass sich die für das Strafverfahren O 21 9225 ausgewiesenen anwaltlichen Aufwen- dungen von total CHF 916.67 offensichtlich auf das gesamte Strafverfahren bezogen, d.h. auch auf den Vorwurf der Beschimpfung, bezüglich welchem am 8. Juli 2022 ein neuerlicher Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer ergangen ist. Vorliegend zu ent- schädigen ist nur der anwaltliche Aufwand betreffend die eingestellten Straftatbestän- de der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, sowie der einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln. Da insoweit in den Honorarrechnungen keine Differenzie- rung erfolgt, erscheint es im Sinne einer groben Rechnung gerechtfertigt, den anwalt- lichen Aufwand betreffend die Vergehen doppelt sowie denjenigen betreffend die Übertretung einfach zu gewichten. Bezüglich des eingestellten Teils des Strafverfah- rens (Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, [Vergehen] und einfache Verletzung der Verkehrsregeln [Übertretung]) ist demnach ein zu entschädigender anwaltlicher Aufwand von total rund CHF 550.00 auszuscheiden (3/5 von CHF 916.67). Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilwiese gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 7 Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung ist soweit die Entschädigung betreffend aufzuhe- ben. Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Verfahren O 21 9225 vor der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom Kanton Bern (Staatsanwaltschaft) eine Entschädigung von CHF 550.00 zuzusprechen (vgl. betreffend Verrechnung E. 6.1 hiernach). Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerde- verfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zu einem Drittel, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zwei Drittel der Verfahrenskosten trägt der Kan- ton Bern. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 400.00 werden mit der ihm zugesprochenen Entschädigung für das Strafverfahren O 21 9225 von CHF 550.00 verrechnet. Dem Beschwerdeführer ist somit vom Kanton Bern (Staatsanwaltschaft) eine Entschädigung von CHF 150.00 auszurichten. 6.2 Dem Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Entsprechendes wird auch von ihm nicht geltend gemacht. An- waltliche Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren werden keine geltend ge- macht. Dem Beschwerdeführer ist daher für das Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigung zuzusprechen. 8 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Ziff. 3 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland O 21 9225 vom 8. Juli 2022 wird soweit die Entschädigung betreffend aufgehoben. Dem Be- schwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Verfahren O 21 9225 vor der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Oberland vom Kanton Bern (Staatsanwaltschaft) eine Ent- schädigung von CHF 550.00 zugesprochen (vgl. betreffend Verrechnung: Ziff. 2). Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu einem Drittel, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. Die dem Be- schwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 400.00 werden mit der ihm gemäss Ziff. 1 zugesprochenen Entschädigung von CHF 550.00 verrechnet. Dem Be- schwerdeführer wird somit vom Kanton Bern (Staatsanwaltschaft) eine Entschädigung von CHF 150.00 ausgerichtet. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 16. Januar 2023 Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lau- sanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9