4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine anteilsmässige Entschädigung in der Höhe von CHF 227.70 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 900.00 verrechnet, weshalb der Beschwerdeführer noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 672.30 zu bezahlen hat.