Die entsprechenden Aufwendungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit sich das Gesamthonorar für das Beschwerdeverfahren auf CHF 910.70 beläuft (3.3 Stunden plus Auslagen von CHF 12.30 und MWST von 7.7%). Hiervon ist dem Beschwerdeführer vom Kanton Bern eine Teilentschädigung von CHF 227.70 (ausmachend einen Viertel vom Gesamthonorar) auszurichten. Die Teilentschädigung wird mit den vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 900.00 verrechnet (vgl. Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass dieser noch CHF 672.30 zu bezahlen hat. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: