9. 9.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt sich indes eine Kostenausscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, sind daher zu drei Vierteln, ausmachend CHF 900.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ein Viertel der Kosten, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 9.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage.