Sollten sich aus den künftigen Beweiserhebungen indes Anhaltspunkte für Gegenteiliges ergeben, steht es dem Beschwerdeführer frei, dies bei der Staatsanwaltschaft vorzubringen und die Aufhebung der Beschlagnahme zu beantragen oder die Verwertbarkeit des Beweismittels in Frage zu stellen. Vor dem Hintergrund, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einzig zu klären ist, ob die Voraussetzungen der Beschlagnahme offensichtlich nicht erfüllt sind, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für strafbares Verhalten von C.______