Inwiefern C.________ gegen straf-, zivil- oder öffentlichrechtliche Bestimmungen verstossen haben soll, ist jedenfalls nicht augenfällig und zumindest derzeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht weiter abzuklären. Sollten sich aus den künftigen Beweiserhebungen indes Anhaltspunkte für Gegenteiliges ergeben, steht es dem Beschwerdeführer frei, dies bei der Staatsanwaltschaft vorzubringen und die Aufhebung der Beschlagnahme zu beantragen oder die Verwertbarkeit des Beweismittels in Frage zu stellen.