Anhaltspunkte dafür, dass er dies «kraft seines Amtes» getan hätte, sind aber nicht ersichtlich. C.________ tat dies, damit er die Bandschleifmaschine der Polizei aushändigen könnte (a.a.O. Z. 96), was darauf schliessen lässt, dass er dies erst tun würde, wenn man ihn dazu auffordern würde. Im Zeitpunkt seiner Einvernahme befand sich die Bandschleifmaschine immer noch bei ihm (a.a.O. Z. 96 f.) und war es auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung resp. bei Ausfertigung des Anzeigerapports vom 10. August 2022 (dort S. 4 letzter Absatz). Inwiefern C.__