6 auch den Akten nicht entnehmen. Ob C.________ letztlich im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizist oder von D.________ direkt von der Anzeigeerstattung Kenntnis erhalten hat, geht aus dem Protokoll seiner Einvernahme vom 23. Juni 2022 zwar nicht hervor (dort Z. 94 f.). Allerdings scheint er die Bandschleifmaschine erst dann behändigt und aus dem Lager entfernt zu haben, als er von der Anzeige erfahren hatte (a.a.O. Z. 95-97). Anhaltspunkte dafür, dass er dies «kraft seines Amtes» getan hätte, sind aber nicht ersichtlich.