Der Vorwurf des Hausfriedensbruchs ist demnach zumindest derzeit unbegründet. Auch der Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB erweist sich vor dem Hintergrund des Diebstahlsverdachts als derzeit unbegründet. Der Beschwerdeführer führte denn auch im Beschwerdeverfahren nicht näher aus, dass er Eigentümer oder rechtmässiger Besitzer der Bandschleifmaschine Hummel ist. Betreffend den Vorwurf des Amtsmissbrauchs ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber ausführt, C.________ habe als Privatperson und nicht in der Funktion als Mitarbeiter der Kantonspolizei gehandelt (Beschwerde Ziff.